Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Folgenden AGB – gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BEWITAL agri GmbH & Co. KG (im Folgenden BEWITAL agri) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur als angenommen, wenn sie von BEWITAL agri ausdrücklich im Einzelfall akzeptiert wurden. Auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und bei Annahme und der Bezahlung von Waren folgt hieraus keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von BEWITAL agri maßgebend.
4. Die vorliegenden Bedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge.
5. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner jeweils in Textform bekannt gegeben. Soweit der Vertragspartner binnen vier Wochen ab Zugang nicht schriftlich widerspricht gelten die Änderungen als genehmigt.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Die Angebote der BEWITAL agri sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Technische und sonstige Änderungen bleiben vorbehalten. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung der BEWITAL agri zustande, soweit der Empfänger diesem nicht unverzüglich widerspricht. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung der BEWITAL agri, wobei die Übermittlung in Textform genügt.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt, im Falle nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur im Rahmen des Möglichen zu leisten. Bei Unmöglichkeit der Leistung aufgrund fehlender Verfügbarkeit wird der Vertragspartner informiert. Die Gegenleistung wird umgehend erstattet.
3. BEWITAL agri behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von BEWITAL agri verwendeten Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte, der eigenen Nutzung oder der Nutzung durch Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers des Rechts.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise Euro-Preise ab Werk. Kosten der Verpackung und Versendung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
2. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von dreißig Tagen, eingehend bei BEWITAL agri, ohne jeden Abzug zu bezahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BEWITAL agri behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins § 353 HGB) unberührt.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Käufers, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, bleibt unberührt.
4. BEWITAL agri ist – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung –
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BEWITAL agri spätestens mit der Auftragsbestätigung.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von BEWITAL agri bei Annahme der Bestellung angegeben.
2. Sofern BEWITAL agri verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BEWITAL agri nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BEWITAL agri den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BEWITAL agri berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird BEWITAL agri unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer der BEWITAL agri, wenn BEWITAL agri ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder BEWITAL agri noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder BEWITAL agri im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Der Eintritt eines Lieferverzugs der BEWITAL agri bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät BEWITAL agri in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. BEWITAL agri bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Schadenersatz reduziert sich dementsprechend.
4. Die Rechte des Käufers gem. § 7 Ziff. 8 dieser AGB und die eigenen gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist BEWITAL agri berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Davon abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der BEWITAL agri aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist BEWITAL agri berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der BEWITAL agri aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich BEWITAL agri das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat BEWITAL agri unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die BEWITAL agri gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BEWITAL agri berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BEWITAL agri ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf BEWITAL agri diese Rechte nur geltend machen, wenn BEWITAL agri dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung eigener Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BEWITAL agri als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BEWITAL agri Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils BEWITAL agris gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an BEWITAL agri ab. BEWITAL agri nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieses Paragraphen genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben BEWITAL agri ermächtigt. BEWITAL agri verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BEWITAL agri nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und BEWITAL agri den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 dieses Paragraphen geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann BEWITAL agri verlangen, dass der Käufer BEWITAL agri die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist BEWITAL agri in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der BEWITAL agri um mehr als 10%, wird BEWITAL agri auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
§ 7 Gewährleistung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage der Mängelhaftung der BEWITAL agri ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von BEWITAL agri (insbesondere in Katalogen oder auf der eigenen Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt BEWITAL agri jedoch keine Haftung.
4. BEWITAL agri haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BEWITAL agri hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel sofort ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel unverzüglich ab Entdeckung gegenüber BEWITAL agri schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung BEWITAL agris für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann BEWITAL agri zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. BEWITAL agris Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. BEWITAL agri ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Käufer hat BEWITAL agri die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer BEWITAL agri die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn BEWITAL agri ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet BEWITAL agri nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann BEWITAL agri vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9. In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von BEWITAL agri Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist BEWITAL agri unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn BEWITAL agri berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet BEWITAL agri bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet BEWITAL agri – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BEWITAL agri, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung BEWITAL agris jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2 dieses Paragraphen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden BEWITAL agri nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit BEWITAL agri einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn BEWITAL agri die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§10 Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen BEWITAL Agri und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der BEWITAL agri in Südlohn-Oeding. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. BEWITAL agri ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand Oktober 2020